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Vermögensschadenshaftpflichtversicherung - weil Fehler nunmal menschlich sind.
Vermögensschäden lassen sich recht einfach von Personenschäden - bei denen menschliche Körper verletzt werden - oder Sachschäden - bei denen Dinge demoliert werden - unterscheiden: Vermögensschäden sind entgangene finanzielle Vorteile oder eingetretene finanzielle Nachteile, die jemand durch falschen oder unterlassenen Rat erleiden musste. Allerdings führen Erstere erfahrungsgemäß oftmals zu Letzteren.
Bei Vermögensschäden denkt man unwillkürlich an Versicherungsmakler, die ihren Kunden vollkommen unsinnige Policen aufschwatzen, oder an Finanzmakler, die ihren durchweg konservativ eingestellten Kunden höchst spekulative Anleihen oder gar Schneeballsysteme als sichere Vermögensanlage verkaufen; während die einen planlos und ohne jeden Nutzen Beiträge zahlen, verlieren die anderen schlagartig ihre kompletten Ersparnisse.Doch nicht nur Schwarze Schafe verursachen erhebliche Vermögensschäden. Grundsätzlich haftet jede Personengruppe aus dem Freiberufler- oder Dienstleistungssektor, die fremde Interessen vertritt und beratend, prüfend, begutachtend, verwaltend, vollstreckend, beurkundend oder aufsichtsführend tätig wird, für Schäden, die kausal auf ihr Verhalten zurückzuführen sind. Trotz allergrößter Sorgfalt kann und wird einem Rechtsanwalt, Notar, Sachverständigen oder Beamten sowohl persönlich als auch seinen Mitarbeitern jederzeit ein eklatanter Fehler unterlaufen; situationsbedingt kann ein falsches Gutachten, ein versäumter Termin, die unzulängliche Verwendung von Spendengeldern in einer gemeinnützigen Stiftung oder eine unvollständige Beratung - schlimmstenfalls sogar eine simple verrutschte Kommastelle - einen immensen Schaden verursachen, deren Begleichung die finanziellen Fähigkeiten des Verursachers um Längen übersteigt und seine berufliche Existenz akut gefährdet.
Aus diesem Grund ist die Vermögensschadenshaftpflicht in vielen Bereichen als eine Art Berufshaftpflicht bereits gesetzlich vorgeschrieben; mit der Umsetzung der Versicherungsvermittlungsverordnung im Rahmen der Gewerbeordnung wurden die Anforderungen erneut verschärft und ausgeweitet - wer also in seinem
Unternehmen keine entsprechende Absicherung vorweisen kann, wird von Amts wegen sofort mit einem Berufsverbot belegt. Die Vermögensschadenshaftpflicht beinhaltet zunächst eine passive Rechtsschutzversicherung: erfahrene und spezialisierte Juristen der Versicherung prüfen zunächst anhand der Sach- und Rechtslage, ob ein Schaden eingetreten ist, und wehrt unbegründete beziehungsweise unberechtigte Haftpflichtansprüche ab. Damit wahrt sie gleichzeitig den Ruf ihres Versicherungsnehmers, denn bereits die Behauptung eines Fehlverhaltens kann, je nach Berufszweig, für den Betroffenen existenzgefährdend sein. Kommt es zum Gerichtsprozeß, übernimmt die Vermögensschadenshaftpflicht sämtliche Kosten der Verteidigung ihres Versicherungsnehmers und leistet - bei berechtigten Haftpflichtansprüchen - die entsprechende Entschädigungszahlung.
Im Gegensatz zu normalen Versicherungen, wo das schädigende Ereignis der Auslöser ist, gilt für die Vermögensschadenshaftpflicht das sogenannte Verstoßprinzip. Damit entsteht der Versicherungsfall nicht erst mit dem Schadenseintritt oder seiner Geltendmachung durch den Geschädigten, sondern bereits
mit dem beruflichen Versehen, das spätere Haftpflichtansprüche auslöst und nach sich zieht.
Dadurch entstehen möglicherweise Deckungslücken. Die Konsequenz hieraus ist die „Nachhaftung“: das Versicherungsunternehmen schützt seinen Versicherten über die Laufzeit, die im Vertrag vereinbart wurde, hinaus, da es wahrscheinlich ist, dass ein Schaden erst Jahre nach der Ursache wirksam in Erscheinung tritt;
gemäß EU-Vermittlerrichtlinie ist die Nachhaftung für bestimmte Berufsgruppen sogar zeitlich unbegrenzt.
Der Jahresbeitrag für eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung hängt im Wesentlichen von der Art der beruflichen Tätigkeit, den vertraglichen Bestimmungen, etwaigen anderen Haftungsübernahmen und dem jährlichen Umsatz ab. Der untere Rahmen beläuft sich auf rund 200 Euro zuzüglich Versicherungssteuer, der obere Bereich ist naturgemäß praktisch offen. Als Richtwert kann aber von einer Prämie um 1.200 Euro bis 2.500 Euro plus Steuer ausgegangen werden.
Hierbei ist aber nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die Geschäftsbedingungen zu achten. Ist die Versicherung zugleich zwingende Voraussetzung für die Berufsausübung, empfehlen sich möglichst lange Kündigungsfristen, um in der Zwischenzeit einen neuen Vertrag abschließen zu können. Entsprechend ist zu
berücksichtigen, dass auch Fehler von Mitarbeitern oder Haftungsfolgen aus Internetdarstellungen abgedeckt sein sollten. Ansonsten ist darauf zu achten, dass der Versicherer die Mindestvoraussetzungen erfüllt. Dazu zählen insbesondere, dass der Versicherer im Inland geschäftlich tätig werden darf, aber auch die Gültigkeit der Haftpflicht für den gesamten Bereich der EU/EWR. Nicht übersehen sollte man weiterhin die Mindestversicherungssumme - einen Schaden, der darüber hinausgeht, zahlt der Versicherte selbst.